Steuerberater sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Als solche müssen Sie über ein sog. Risikomanagement verfügen. Das Risikomanagement besteht aus zwei wesentlichen Teilen: Der Risikoanalyse und den internen Sicherungsmaßnahmen. Letztere müssen sich aus der Risikoanalyse ableiten lassen.
Eine Risikoanalyse ist eine Art Bestandsaufnahme über die Tätigkeiten einer Kanzlei und der sich daraus ergebenden Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Pflicht trifft selbständig tätige Steuerberater, seien es „Einzelkämpfer“ oder Teilhaber von Partnerschaften. Bei Steuerberatergesellschaften steht der gesetzliche Vertreter in der Pflicht. Syndikussteuerberater und freie Mitarbeiter müssen nach wohl verbreiteter Auffassung der Steuerberaterkammern keine Risikoanalyse erstellen. Wesentliche Quellen, aus denen sich die relevanten Risikofaktoren ergeben, sind insbesondere im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz als auch die Informationen, die aufgrund der sog. Nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden können.
Die Nationale Risikoanalyse ist über die Homepage des Bundesfinanzministeriums online abrufbar (derzeit aktuell noch die Erste Nationale Risikoanalyse 2018/2019 unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2019-10-19-erste-nationale-risikoanalyse_2018-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=15
Auch der neueste Jahresbericht der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (=Financial Intelligence Unit, kurz: FIU) bringt Aufschluss über konkrete Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (abrufbar über die Homepage des Zolls unter:
https://www.zoll.de/SharedDocs/Downloads/DE/Links-fuer-Inhaltseiten/Fachthemen/FIU/fiu_jahresbericht_2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Die jeweils zuständigen Steuerberaterkammern stellen als Aufsichtsbehörden ihren Mitgliedern eine Vielzahl von Arbeitshilfen wie etwa „Muster-Risiko-Analysen“ zur Verfügung. Diese können für ein erstes Verständnis, was zu tun ist, hilfreich sein. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass als Arbeitsergebnis die „eigene“ Risikoanalyse steht und aus ihr ersichtlich ist, dass man sich mit der eigenen Kanzlei auseinandergesetzt hat. Die Risikoanalyse muss der Steuerberaterkammer auf Verlangen auch vorgelegt werden; in der der aktuellen Fassung.
Die Aufzeichnung der Risikoanalyse hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen (sog. Dokumentation). Entsprechend den Auslegungshinweisen der Steuerberaterkammer muss die Risikoanalyse regelmäßig, mindestens jährlich, aktualisiert werden. Die Erstellung der Risikoanalyse und ihre laufende Aktualisierung verursachen einen erheblichen Zeitaufwand für den Steuerberater.
Mit Hilfe der Softwarelösung DATA Security Compliance können Steuerberater den Zeitaufwand für die Erstellung und laufende Aktualisierung Ihrer individuellen Risikoanalyse deutlich reduzieren. Die Schnittstelle für den Import der Mandantenstammdaten, z. B. aus DATEV mittels DATEVconnect, ist dabei die wesentliche Hilfestellung. Die wesentlichen Prüfungen gegen Branchenrisiken, Drittlandrisiko und z.B. PEP-Status (Politische exponierte Person) können automatisiert durchgeführt und elektronisch aufgezeichnet werden.
Wir empfehlen Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Präsentation der Softwarelösung DATA Security Compliance. Sie erhalten dabei einen Überblick über die Anforderungen der Aufsichtsbehörde und erfahren, wie Sie mithilfe dieses Tools die GwG-Richtlinien einfach und pragmatisch umsetzen können. DATA Security GmbH ist mit dieser Softwarelösung für den Bereich der Geldwäscheprävention Softwarepartner der DATEV eG und Kooperationspartner des LSWB.
Überzeugen Sie sich selbst und buchen Sie eine unverbindliche und kostenlose Präsentation unter: https://shop.data-security.one/termine
Quelle: Anwendungs- und Auslegungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) der Steuerberaterkammer