Das bislang geltende NetzDG und das Telemediengesetz werden abgeschafft und ersetzt durch das Gesetz über digitale Dienste (kurz DDG). Hiermit setzt die Bundesregierung eine Vorgabe der EU um, um mit dem neuen Gesetz ein einheitliches gemeinsames Regelwerk für die gesamte Europäische Union einzuführen. Das neue DDG tritt ab dem 17. Februar 2024 in allen EU-Staaten in Kraft.
Was soll durch das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) erreicht werden?
Durch ein neues Digitale-Dienste-Gesetz sollen die rechtlichen Vorgaben für Internetplattformen einheitlicher geregelt werden. Ziel ist es, Provider mehr in die Verantwortung zu nehmen, ein höheres Maß an Transparenz zu schaffen und die Rechte von Nutzern und Nutzerinnen zu stärken.
Für wen gilt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)?
Das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) besteht aus 31 Paragrafen und gilt „für alle Anbieter digitaler Dienste„. Darunter versteht man „jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung„. Hierunter fallen beispielsweise Hosting-Dienste wie Cloud- und Webhosting, Online-Marktplätze, App-Stores oder auch Social-Media-Plattformen.
Sonderregelungen gelten für „sehr große Online-Plattformen“ oder „sehr große Online-Suchmaschinen„, da diese ein besonderes Risiko für die Verbreitung illegaler Inhalte und für Schäden in der Gesellschaft darstellen.
Der Umfang der Pflichten für den jeweiligen Diensteanbieter gestaltet sich demnach abhängig von der Größe, Rolle und den Auswirkungen im Online-Umfeld. Die neuen Regelungen gelten ab Februar 2024.
Was sind die wichtigsten Änderungen im DDG?
Erweiterung des Kreises der Anspruchsadressaten
Gemäß DDS wird „der Kreis der Anspruchsadressaten auf sämtliche digitale Dienste erweitert, die von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermitteln“. Dies hat zur Folge, dass Netzsperren bei allen Access-Providern künftig möglich sein können.
Meldung von Rechtsverletzungen
Gemäß § 7 DDG kann bei Urheberrechtsverletzungen der Rechteinhaber vom Diensteanbieter „die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern“.
Abmahngebühren werden nur dann fällig, wenn der Internetdienst bewusst mit den Personen zusammenarbeitet, die das Urheberrecht verletzt haben. Das soll sicherstellen, dass die Dienste nicht mit denjenigen zusammenarbeiten, die illegal Inhalte teilen.
Änderungen der zuständigen Behörde
Statt des Bundesamtes für Justiz (BfJ) übernimmt nun bei Meldungen zu Verstößen eine „Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur“ die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Sollte es sich jedoch um Straftaten handeln, die eine Gefahr Leib oder Leben einer Person/Personen darstellen, ist die Zuständigkeit des Bundeskriminalamts (BKA) gegeben.
Keine Löschfrist mehr bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten
Anbieter eines Internetauftritts sind nun nur noch dazu verpflichtet, „zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv über die gemeldeten Informationen“ zu entscheiden.