Was sind interne Sicherungsmaßnahmen?
Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben Sie angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch geeignete Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern.
Interne Sicherungsmaßnahmen sind insbesondere:
- die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf
- a) den Umgang mit Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
- b) die Kundensorgfaltspflichten
- c) die Erfüllung der Meldepflicht (FIU)
- d) die Aufzeichnung von Informationen und die Aufbewahrung von Dokumenten
- e) die Einhaltung der sonstigen geldwäscherechtlichen Vorschriften
- die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters
- für Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, die Schaffung von gruppenweiten Verfahren
- die Schaffung und Fortentwicklung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Produkten und Technologien zur Begehung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung oder für Zwecke der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder von Transaktionen
- die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme der Verpflichteten,
- die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich Datenschutzbestimmungen
- die Überprüfung der zuvor genannten Grundsätze und Verfahren durch eine unabhängige Prüfung, soweit diese Überprüfung angesichts der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
Die internen Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung der für die Geldwäscheprävention zuständigen Person der Leitungsebene der Kanzlei.
Die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen
Die Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen können im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen auch an eine (externe) Dritte bzw. an einen (externen) Dritten übertragen werden. Sie müssen die beabsichtigte Auslagerung jedoch vorher der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen.
Voraussetzungen
1. Anzeigeberechtigt sind nur natürliche Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.
2. Die anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner oder externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
3. Die bzw. der Dritte muss für die Durchführung der internen Sicherungsmaßnahmen hinreichend qualifiziert und zuverlässig sein und die Gewähr bieten, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
4. Zusätzlich dürfen die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Aufsicht der Aufsichtsbehörde durch die Auslagerung nicht beeinträchtigen werden.
Wie das ganze in der Praxis funktioniert
Als Verpflichtete oder Verpflichteter dürfen Sie die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch eine (externe) Dritte bzw. durch einen (externen) Dritten durchführen lassen, wenn Sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung untersagen, wenn
- Die bzw. der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,
- die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten beeinträchtigt werden oder
- die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird.
Für Sie als Verpflichtete bedeutet dies, dass Sie in Ihrer Anzeige darlegen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nicht vorliegen. Sie müssen ferner in der Anzeige angeben, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind. Die Anzeige ist vom verpflichteten Unternehmen selbst oder ggf. von dem oder der bestellten Geldwäschebeauftragten vorzunehmen.
Erforderliche Unterlagen
- Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen. In der Anzeige muss eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind. Bei der Auslagerungsanzeige ist darüber hinaus vollständig und schriftlich darzulegen, dass alle Voraussetzungen vorliegen und kein Untersagungsgrund für die beabsichtigte Auslagerung besteht.
- Nachweise über Anzeigeberechtigung
- Nachweis
- über die Bestellung als Geldwäschebeauftragten oder
- dass die anzeigende Person der Leitungsebene des Unternehmens angehört (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
- Vertrag mit der bzw. dem Dritten. (Kopie der vertraglichen Vereinbarung mit der oder dem Dritten, an die bzw. den die Sicherungsmaßnahmen ausgelagert werden sollen.)
- Aktueller Auszug aus dem Handelsregister. Eingetragene Firmen reichen bei der Anzeige einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
Verfahrensablauf bei der Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
Als verpflichtetes Unternehmen reichen Sie die Anzeige selbst oder ggf. durch die bestellte Geldwäschebeauftragte bzw. den bestellten Geldwäschebeauftragten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
Ihre Anzeige wird von der zuständigen Kammer geprüft.
Nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durch eine bzw. einen Dritten durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Kammer ist nicht erforderlich.
Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung auf eine bzw. einen Dritten untersagen, wenn…
… diese oder dieser nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,
… die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten dadurch beeinträchtigt werden oder
… die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird.
Die Anzeige der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen muss vor der Auslagerung erfolgen.
Hinweis
Die Verantwortung für die Erfüllung der internen Sicherungsmaßnahmen bleibt bei den Verpflichteten. Erfüllt die bzw. der Dritte die vertraglich übertragenen Pflichten z. B. nicht ordnungsgemäß, so bleiben Sie für die Nichteinhaltung der internen Sicherungsmaßnahmen weiterhin verantwortlich.
Die DATA Security GmbH übernimmt nicht für Sie die Maßnahmen, sondern unterstützt Sie, mithilfe der Software Ihre Pflichten mit geringem Zeitaufwand umzusetzen und zu dokumentieren. Somit ist die Anzeige der Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen für Kunden der DATA Security GmbH nicht nötig.