In diesem Blogeintrag geht es darum, was unter internen Sicherungsmaßnahmen gem. den Steuerberaterkammern zu verstehen ist, für wen sie verpflichtend sind, was diese beinhalten und warum Kanzleien diese, trotz eventueller Freiwilligkeit, einführen sollten.
Gesetzliche und andere Grundlagen für diesen Eintrag:
- GwG §6
- StBerG §56 und §57
- Auslegungs- und Anwendungshinweise der Steuerberaterkammern
Was sind interne Sicherungsmaßnahmen?
Unter internen Sicherungsmaßnahmen versteht man die Erstellung, Einhaltung, Überwachung und Aktualisierung von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen innerhalb einer Steuerberaterkanzlei zur Steuerung und Minderung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken.
Die Art und der Umfang hängen dabei von verschiedenen Faktoren ab, u.a.:
- der Größe der Kanzlei
- der Organisationsstruktur
- der Geschäftsstruktur
- der Mandantenstruktur
- dem Dienstleistungsangebot
- sowie der individuellen Gefährdungssituation, die sich aus der internen Risikoanalyse ergibt
Wer muss interne Sicherungsmaßnahmen in seiner Kanzlei implementieren?
Grundsätzlich ist die Ausarbeitung und Implementierung von internen Sicherungsmaßnahmen für Kanzleien verpflichtend, sofern einer der beiden folgenden Punkte gegeben ist:
- In einer Kanzlei sind mehr als 10 Steuerberater oder andere Angehörige sozietätsfähiger Berufe tätig.
► Sprich, ab dem 11. Berufsträger - In einer Kanzlei werden überwiegend treuhänderische Tätigkeiten im Sinne des §57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG ausgeübt
► Gemäß den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Steuerberaterkammern liegt eine überwiegend treuhänderische Tätigkeit vor, wenn mehr als 50% des Gesamtumsatzes einer Kanzlei auf diese Tätigkeit entfallen
Sollte einer oder beide der oben genannten Punkte auf eine Kanzlei zutreffen, so ist diese verpflichtet interne Sicherungsmaßnahmen in den allgemeinen Geschäftsprozess zu implementieren. Wieso es trotzdem für alle Kanzleien durchaus Sinn macht, lesen Sie unter Punkt 4.
Was beinhalten interne Sicherungsmaßnahmen?
- Ausarbeitung und Aktualisierung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen (§6 Abs. 2 Nr.1 GwG)
- Schaffung und Fortentwicklung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Produkten und Technologien zur Begehung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung oder für Zwecke der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder von Transaktionen (§6 Abs. 2 Nr. 4 GwG)
- Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme der Verpflichteten (§6 Abs. 2 Nr. 5 GwG)
- erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich Datenschutzbestimmungen (§6 Abs. 2 Nr. 6 GwG)
- Überprüfung der zuvor genannten Grundsätze und Verfahren durch eine unabhängige Prüfung, soweit diese Überprüfung angesichts der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit angemessen ist (§6 Abs. 2 Nr. 7 GwG)
- Einrichtung eines kanzleiinternen Hinweisgebersystem (sog. Whistle-Blowing-System), damit es ihren Mitarbeitern und Personen in einer vergleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu berichten (§6 Abs. 5 GwG)
Warum sollten Kanzleien, die nicht verpflichtet sind interne Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, diese in ihren Geschäftsprozess einbinden?
Das Thema Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung kann zuweilen sehr komplex erscheinen. Oft fehlt es Mitarbeitern und Angestellten an der notwendigen Erfahrung, um geldwäscherelevante Sachverhalte frühzeitig zu erkennen und zu reagieren. Durch die Einbindung von internen Sicherungsmaßnahmen wird sichergestellt, dass alle Mitarbeiter innerhalb einer Kanzlei hinsichtlich geldwäscherelevanter Typologien und Vorschriften unterrichtet werden und dadurch die Verpflichteten nach dem GwG unterstützen können.
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