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Was passiert mit den Menschen, die ich vielleicht in meinem Hinweis erwähne?

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Im deutschen Umsetzungsgesetz wird Hinweisgebern unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HinSchG (Meldungen im Anwendungsbereich des HinSchG oder Gutgläubigkeit, dass es sich um eine Meldung handelt, die dem HinSchG unterfällt) zum Schutz vor Repressalien Vertraulichkeit gewährt. Entsprechendes gilt für die von einer Meldung betroffenen Personen sowie andere darin erwähnte Personen.

Die Identität dieser Personen darf nach § 8 Abs. 1 S. 2 HinSchG grundsätzlich ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.

Informationen über die Identität von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und von sonstigen in der Meldung genannten Personen dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 an die jeweils zuständige Stelle weitergegeben werden

  1. bei Vorliegen einer diesbezüglichen Einwilligung,
  2. von internen Meldestellen, sofern dies im Rahmen interner Untersuchungen bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder in der jeweiligen Organisationseinheit erforderlich ist,
  3. in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörde,
  4. aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren,
  5. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
  6. von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle nach § 21 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei in § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorgängen an die in § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Stellen oder
  7. von dem Bundeskartellamt als externe Meldestelle nach § 22 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb des Bundeskartellamtes sowie in den Fällen des § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 und § 50d des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an die jeweils zuständige Wettbewerbsbehörde.