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Wie wird die Vertraulichkeit meiner Daten gewährleistet?

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  • Im deutschen Umsetzungsgesetz wird Hinweisgebern unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HinSchG (Meldungen im Anwendungsbereich des HinSchG oder Gutgläubigkeit, dass es sich um eine Meldung handelt, die dem HinSchG unterfällt) zum Schutz vor Repressalien Vertraulichkeit gewährt. Entsprechendes gilt für die von einer Meldung betroffenen Personen sowie andere darin erwähnte Personen.
  • Die Identität dieser Personen darf nach § 8 Abs. 1 S. 2 HinSchG grundsätzlich ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.
  • Interne Meldekanäle sind daher nach § 16 Abs. 2 HinSchG so zu gestalten, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen sowie die sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben.